Zum Inhalt

<summary/> (Regest)

Beschreibung

Beschreibt den Inhalt der Quelle ausführlich.

Inhaltsmodell

Attribute

@xml:lang

Verwendung: erforderlich

ISO-639-1-Sprachkürzel

Mögliche Werte

  • de – Deutsch
  • fr – Französisch
  • he – Hebräisch
  • it – Italienisch
  • la – Latein
  • rm – Rätoromanisch

Beispiele

Beispiel 1

Beispiel für ein Regest

<egXML xmlns:ns0="http://www.tei-c.org/ns/Examples">
    <summary xml:lang="de">
        <p>Bürgermeister und Rat regeln die Auszahlung
        nachfolgend genannter Erbteile an Ehefrauen, deren Männer verstorben
        sind: die Aussteuer, die sie in Form von Fahrhabe in die Ehe
        eingebracht haben (1); die vom Ehemann erhaltene Morgengabe (2; 3);
        das Eherecht sowie ein Drittel des gemeinsamen Vermögens, sofern sie
        ihre Erbschaft anzutreten wünschen (4); die Aussteuer, die in Form
        von liegenden Gütern in die Ehe eingebracht wurde (5); die Anteile
        von Ehefrauen, deren Männer verstorben sind, am Gut ihrer
        Schwiegereltern (6).</p>
    </summary>
    <summary xml:lang="fr">
        <p>Le maire et le conseil règlent le paiement des parts d'héritage
        suivantes aux épouses dont les maris sont décédés : la dot qu'elles ont
        apportée au mariage sous forme de biens mobiliers (1) ; la dot reçue du
        mari (2 ; 3) ; loi sur le mariage et un tiers des biens communs s'ils
        souhaitent accepter leur héritage (4); la dot apportée au mariage sous
        forme de biens (5) ; les parts des épouses dont les maris sont décédés dans
        la succession de leurs beaux-parents (6).</p>
    </summary>
</egXML>

Beispiel 2

Beispiel für ein Regest mit einer Aufzählung

<egXML xmlns:ns0="http://www.tei-c.org/ns/Examples">
    <summary xml:lang="de">
        <p>Der Werdenberger Landvogt Jakob Feldmann stellt auf Bitten von
            Altbürgermeister Hans Forrer von Werdenberg, Richter Heinrich
            Montaschiner und Hans Forrer, alle Bürger von Werdenberg, einen
            Vidimus des im Jahre 1538 von Landvogt Hans Leuzinger ausgestellten
            Buchs aus.</p>
        <p>
            <list>
                <item>1. Die Bürger sind sowohl in der Stadt als auf dem Land vom Fall befreit.</item>
                <item>2. Die Bürger sind vom Kälberzehnt befreit.</item>
                <item>3. Die Bürger geben kein Weihnachtsholz.</item>
                <item>4. Die Bürger geben keine Fasnachtshenne.</item>
                <item>5. Wenn ein Bürger oder Einwohner mehr Holz als zugelassen in die Stadt führt, bezahlt er 15 Schilling Busse.</item>
                <item>6. Die Bürger sind nicht befugt, ohne Erlaubnis eine Versammlung einzuberufen.</item>
                <item>7. Die Bürger verfügen über die Metzgerei vor der Stadt.</item>
                <item>8. Den Bürgern steht das Bürgerholz zu, in dem die Müller widerrechtlich Holz geschlagen haben. Die Bürger haben an einem
Rechtstag auf ihren Einspruch verzichtet. Die Müller sollen die Bürger dennoch entsprechend bezahlen.</item>
                <item>9. Den Bürgern gebührt zu messen (pfächten), während dem Landvogt die Strafe vorbehalten ist.</item>
                <item>10. Den Bürgern gehört ein "Halden" unter dem Rathaus.</item>
                <item>11. Den Bürgern gehört der Abzug von allen Bürgern.</item>
                <item>12. Auf den Martinstag haben die Bürger eine Steuer von 38 Gulden zu erlegen.</item>
                <item>13. Aufgrund eines alten Pfandbriefes von Graf Wilhelm von Montfort muss Glarus den Bürgern einen jährlichen Zins von acht
Schilling entrichten. Der Zins ist aber mit der einmaligen Zahlung von acht Gulden zu lösen.</item>
            </list>
        </p>
        <p>
                         Die Bürger können jeweils am Martinstag einen
                         Bürgermeister und einen Stadtknecht für drei Jahre wählen.</p>
        <p>Ein Bürger darf vom Land in die Stadt ziehen. Wenn er
                         sich aber anschliessend wieder auf dem Land niederlässt,
                         verliert er sein Bürgerrecht. Wenn ein Bürger mit
                         unehelichen Kindern aus der Stadt zieht, verlieren sie
                         das Bürgerrecht. Wenn ein Bürger ausserhalb der Stadt
                        heiratet und sich niederlässt, verliert er das Bürgerrecht.</p>
        <p>Es siegelt im Original Jakob Feldmann.</p>
    </summary>
</egXML>

Abschnitte in den Guidelines der TEI