<summary/> (Regest)
Beschreibung
Enthält ein ausführliches Regest des Textes.
Erläuterung
Mit dem Attribut @xml:lang kann die Sprache des Regests angegeben werden. Einem Text können so Regeste in mehreren Sprachen beigegeben werden.
Erlaubt in
- msdescription: 
<msContents> 
Inhaltsmodell
- core: 
<p> 
Attribute
@xml:lang
Verwendung: erforderlich
Die Sprache gemäss ISO 639-1
Mögliche Werte
- de – Deutsch
 - fr – Französisch
 - he – Hebräisch
 - it – Italienisch
 - la – Latein
 - rm – Rätoromanisch
 
Beispiele
Beispiel 1
Beispiel für ein Regest
<egXML xmlns:ns0="http://www.tei-c.org/ns/Examples">
    <summary xml:lang="de">
        <p>
                Bürgermeister und Rat regeln die Auszahlung nachfolgend genannter Erbteile an Ehefrauen, deren Männer verstorben sind: die Aussteuer, die sie
                in Form von Fahrhabe in die Ehe eingebracht haben (1); die vom Ehemann erhaltene Morgengabe (2; 3); das Eherecht sowie ein Drittel des
                gemeinsamen Vermögens, sofern sie ihre Erbschaft anzutreten wünschen (4); die Aussteuer, die in Form von liegenden Gütern in die Ehe
                eingebracht wurde (5); die Anteile von Ehefrauen, deren Männer verstorben sind, am Gut ihrer Schwiegereltern (6).
            </p>
    </summary>
    <summary xml:lang="fr">
        <p>
                Le maire et le conseil règlent le paiement des parts d’héritage suivantes aux épouses dont les maris sont décédés : la dot qu’elles ont
                apportée au mariage sous forme de biens mobiliers (1) ; la dot reçue du mari (2 ; 3) ; loi sur le mariage et un tiers des biens communs s’ils
                souhaitent accepter leur héritage (4); la dot apportée au mariage sous forme de biens (5) ; les parts des épouses dont les maris sont décédés
                dans la succession de leurs beaux-parents (6).
            </p>
    </summary>
</egXML>
Beispiel 2
Beispiel für ein Regest mit einer Aufzählung
<egXML xmlns:ns0="http://www.tei-c.org/ns/Examples">
    <summary xml:lang="de">
        <p>
                Der Werdenberger Landvogt Jakob Feldmann stellt auf Bitten von Altbürgermeister Hans Forrer von Werdenberg, Richter Heinrich Montaschiner und
                Hans Forrer, alle Bürger von Werdenberg, einen Vidimus des im Jahre 1538 von Landvogt Hans Leuzinger ausgestellten Buchs aus.
            </p>
        <p>
            <list>
                <item>1. Die Bürger sind sowohl in der Stadt als auf dem Land vom Fall befreit.</item>
                <item>2. Die Bürger sind vom Kälberzehnt befreit.</item>
                <item>3. Die Bürger geben kein Weihnachtsholz.</item>
                <item>4. Die Bürger geben keine Fasnachtshenne.</item>
                <item>5. Wenn ein Bürger oder Einwohner mehr Holz als zugelassen in die Stadt führt, bezahlt er 15 Schilling Busse.</item>
                <item>6. Die Bürger sind nicht befugt, ohne Erlaubnis eine Versammlung einzuberufen.</item>
                <item>7. Die Bürger verfügen über die Metzgerei vor der Stadt.</item>
                <item>8. Den Bürgern steht das Bürgerholz zu, in dem die Müller widerrechtlich Holz geschlagen haben. Die Bürger haben an einem Rechtstag
                    auf ihren Einspruch verzichtet. Die Müller sollen die Bürger dennoch entsprechend bezahlen.</item>
                <item>9. Den Bürgern gebührt zu messen (pfächten), während dem Landvogt die Strafe vorbehalten ist.</item>
                <item>10. Den Bürgern gehört ein "Halden" unter dem Rathaus.</item>
                <item>11. Den Bürgern gehört der Abzug von allen Bürgern.</item>
                <item>12. Auf den Martinstag haben die Bürger eine Steuer von 38 Gulden zu erlegen.</item>
                <item>13. Aufgrund eines alten Pfandbriefes von Graf Wilhelm von Montfort muss Glarus den Bürgern einen jährlichen Zins von acht Schilling
                    entrichten. Der Zins ist aber mit der einmaligen Zahlung von acht Gulden zu lösen.</item>
            </list>
        </p>
        <p>
                Die Bürger können jeweils am Martinstag einen Bürgermeister und einen Stadtknecht für drei Jahre wählen.
            </p>
        <p>
                Ein Bürger darf vom Land in die Stadt ziehen. Wenn er sich aber anschliessend wieder auf dem Land niederlässt, verliert er sein Bürgerrecht.
                Wenn ein Bürger mit unehelichen Kindern aus der Stadt zieht, verlieren sie das Bürgerrecht. Wenn ein Bürger ausserhalb der Stadt heiratet und
                sich niederlässt, verliert er das Bürgerrecht.
            </p>
        <p>
                Es siegelt im Original Jakob Feldmann.
            </p>
    </summary>
</egXML>